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Statuten der APW - Arbeitsgemeinschaft Pro Wahrnehmung

I. Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

§ 1        

Unter dem Namen ‘Arbeitsgemeinschaft pro Wahrnehmung - APW’, im Folgenden Arbeitsgemeinschaft genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft befindet sich im Kanton Thurgau.

II. Zweck der Arbeitsgemeinschaft

§ 2

Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt:

  1. Die Unterstützung von behinderten Personen insbesondere Menschen mit Wahrnehmungsstörungen und deren Angehörigen, um ihnen eine grösstmögliche Selbständigkeit im Alltag zu ermöglichen, damit sie ihr Schicksal leichter tragen können.
  2. Zusammenschluss der Personen, die auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen tätig sind.
  3. Förderung der Aus- und Weiterbildung der Therapeut*innen der Menschen mit Wahrnehmungsstörungen.
  4. Unterstützung der Forschung auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen.
  5. Gemeinsame Vertretung der Anliegen der Menschen mit Wahrnehmungsstörungen so wie derjenigen Personen, die auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen tätig sind.

III. Mittel

§ 3

Die Arbeitsgemeinschaft sucht ihr Ziel zu erreichen durch:

  1. Direkte Hilfestellung für Menschen mit Wahrnehmungsstörungen und deren Angehörigen.
  2. Organisation und Durchführung von Tagungen und Kursen auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen sowie Beteiligung an solchen Tagungen und Kursen, die von dritter Seite organisiert und durchgeführt werden.
  3. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches mit Fachleuten, die auf dem gleichen und benachbartem Gebiete tätig sind.
  4. Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die auf gleichem oder benachbartem Gebiete tätig sind.
  5. Ausarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen zuhanden der Öffentlichkeit und der Behörden über die Erkenntnisse der Wahrnehmungsstörungen, Probleme der Menschen mit Wahrnehmungsstörungen und deren Therapeut*innen.

§ 4

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. Unterstützungen durch die Behörden sowie Zuwendungen Dritter. Die Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV. Organisation

§ 5

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

A. Die Generalversammlung

§ 6

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich (im Monat Februar / Juni) stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

§ 7

Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Vorbehalten bleibt § 19.

§ 8

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Präsidiums des Vorstandes, das Protokoll ein/-e vom Vorstand bestellter/-e Sekretär/-in. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

§ 9

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch das Handmehr, wenn nicht 10 Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Arbeitsgemeinschaft mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.

§ 10

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe; Erledigung von Beschwerden gegen dieselben.
  3. Beschlussfassung über die Höhe des jährlichen Jahresbeitrages der Mitglieder. Der Jahresbeitrag darf jedoch für Einzelpersonen nicht höher als Fr. 300.-, für Familien nicht höher als Fr. 200.- und für rechtliche Körperschaften nicht höher als Fr. 600.- sein.
  4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
  5. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder deren Vereinigung mit andern Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  6. Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
  7. Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidium mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. Wichtige Anträge werden den Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Versammlung zugestellt.

B. Der Vorstand

§ 11

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er besitzt die Befugnis, einen leitenden Ausschuss, bestehend aus 1-3 Vorstandsmitgliedern, zu bilden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden.

§ 12

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidiums unter Angabe der Traktanden sowie Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 6 Tage vorher. In dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr. Der Vorstand kann ebenfalls auf dem Zirkularweg schriftlich Beschlüsse fassen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Vorstandssitzung zu verlangen.

§ 13

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen der Arbeitsgemeinschaft zu.
  2. Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  3. Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt ein Mitglied des Präsidiums zusammen mit dem/der Kassierer/-in.
  4. Einberufung der Generalversammlung.

C. Die Rechnungsrevisoren

§ 14

Zwei Rechnungsrevisoren werden alternierend von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Diese müssen nicht Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein. Diese prüfen Rechnungen, Belege, Buchführung, Kassabestand und berichten über die Jahresrechnung sowie die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an der Generalversammlung.

V. Mitglieder

§ 15

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Einzelperson, Familie, rechtliche Körperschaft und Organisation werden, die mit Behinderten, insbesondere auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen, speziell im Bereich der Therapie der Menschen mit Wahrnehmungsstörungen tätig ist oder ein Interesse daran hat und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet.

§ 16

Der Vorstand kann Personen, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht oder auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

§ 17

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten. Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres (Datum Poststempel), doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger MItgliederbeiträge. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Entscheid kann das Mitglied innert 30 Tagen Widerspruch einlegen, über den bei der nächsten Generalversammlung entschieden wird.

VI. Rechnungsabschluss

§ 18

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres, auf welchen Tag die Vereinsrechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind nach Erhalt der Rechnung im ersten Halbjahr fällig.

VII: Auflösung

§ 19

Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft in einer eigens dazu einberufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Wenn sich die Arbeitsgemeinschaft durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleicher oder gleichartiger Zielsetzung auflöst, so bestimmt die Generalversammlung die näheren Modalitäten. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft soll das Vermögen an eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution mit Sitz in der Schweiz, die im Bereich Wahrnehmungsstörungen tätig ist, übergeben werden.

VIII: Schlussbestimmung

§ 20

Die Statuten wurden an der konstituierenden Versammlung vom 29.06.1974 angenommen und letztmals an der GV vom 18.09.2021 geändert. Sie treten in der aktuellen Fassung am 18.09.2021 in Kraft.

18.01.2022/bpa