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Newsletter Jan. 2014

So muss man leben! Immer die kleinen Freuden aufpicken, bis das grosse Glück kommt. Und wenn es nicht kommt, dann hat man wenigstens die kleinen Glücke gehabt. 
Theodor Fontane

In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern und Leserinnen ein Jahr voller kleiner Glücke – vielleicht kommt das grosse Glück bei der Gelegenheit ja auch.

Was gibt es sonst Neues?

Aus der APW

Der Kurs TAU – Autismusspezifische Elternbildung hat ja, wie bereits berichtet, in der Ostschweizer Presse einige Aufmerksamkeit gefunden. Im Dezember ist nun der lange angekündigte Artikel in der Ostschweiz am Sonntag erschienen. Wer ihn lesen möchte, findet ihn unter www.tau-apw.ch

Aus der „restlichen Welt“

Schweiz

Ein Blick in das Internet zeigt, dass die Zahl der „Nischen“ und spezialisierten Foren rund um das Thema „Autismus“ ständig zunimmt. Hier nur einige Hinweise:
Der Autismusverlag St. Gallen bietet nicht nur Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Autismus Spektrum Störungen, sondern veröffentlicht auch regelmässig interessante Informationen zum Thema. Der neuste Titel: „GedankenWelten eines Autisten“ von Gerhard Gaudard ist jetzt unter www.autismusverlag.ch zu beziehen.

Autismuslink hat seit dem 1.1.2014 einen Leistungsvertrag für Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen und verfügt zur Zeit über 13 Plätze zur beruflichen Abklärung. Mehr unter www.autismuslink.ch

Autismusforum.ch will die Vernetzung und den Austausch von Informationen rund um das Thema Autismus fördern. Es richtet sich an Menschen mit Autismus, ihre Angehörigen sowie an Fachleute und Institutionen wie alle Interessierten. Dadurch soll das Verständnis für Autismus und die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Autismus und ihren Familien gefördert werden.

Zwölf Verbände, Organisationen und Institutionen haben am 25. November 2011 in Bern die Charta zur Prävention von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzverletzungen unterzeichnet und den Medien vorgestellt. Sie fordern eine Null-Toleranz-Politik und setzen vor allem bei den Mitarbeitenden und bei der Stärkung der Personen mit besonderem Unterstützungsbedarf an. Ihre wichtigste Botschaft lautet: «Wir schauen hin! Und zwar gemeinsam.» Jetzt startet unser Dachverband, pro infirmis, eine Umfrage bei ihren Unterverbänden, ob sie diese Charta bereits unterzeichnet haben. Grund, dieses Thema noch einmal auf die Tagesordnung zu setzen.

Kennen Sie procap – wenn nicht, sollten Sie es kennenlernen! Procap ist der grösste Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderung in der Schweiz. Ihren Mitgliedern bietet sie erstklassige Dienstleistungen im Bereich Rechts- und Sozialversicherungsberatungen an. Zudem ist Procap eine kompetente Auskunftsstelle für hindernisfreies Bauen und Wohnen, für massgeschneiderte Ferien für Menschen mit Behinderung und für gleichberechtigten Zugang zu Sport, Freizeit und Kultur. Mehr unter www.procap.ch

Da staunt der Laie – der Fachmann wundert sich: Im schweizerischen Ständerat wurde im vergangenen Jahr eine Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragen soll „ umgehend dafür zu sorgen, dass Trisomie 21 (Down-Syndrom) auf der Liste der Geburtsgebrechen gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) aufgeführt wird.“
Warum diese Form der Behinderung bis anhin dort noch nicht aufgeführt war, entzieht sich dem Verständnis der Autorin.

Deutschland und Europa

Auf der letzten Sitzung des „Council of Administration“ von Autismus-Europa wurde beschlossen, im kommenden Jahr zum Welt-Autismus-Tag am 02. April 2014 eine europaweite Kampagne zum Thema “Autism and work: together we can” bzw. “Autismus und Arbeit gemeinsam gestalten“ durchzuführen.

Und zum guten Schluss noch ein Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14.02.2013, Az. S 32 SO 178/10 (nicht rechtskräftig). Streitig war der Anspruch auf die Bereitstellung eines Einzelfallhelfers für den Förderbereich einer Werkstatt nach § 136 Abs. 3 SGB IX für einen Betroffenen mit frühkindlichem Autismus. Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Lesenswert ist die folgende Passage aus der Urteilsbegründung, in der ausdrücklich auf den Leistungsumfang der Eingliederungshilfe eingegangen wird: „Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss die Formulierung des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII "wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann" als Hinweis des Gesetzgebers dazu verstanden werden, dass immer dann, wenn auch nur kleinste Erfolge durch die Eingliederungshilfe denkbar sind, diese zu gewähren ist. Schon eine Milderung wird als ausreichend angesehen. Die Maßnahmen müssen dabei dem individuellen Hilfe- und Förderbedarf des behinderten Menschen entsprechen. Ziel ist es, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. jegliche Kontakte zur Umwelt, zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn möglichst unabhängig von Pflege zu machen.“