§ 1
Unter dem Namen ‘Arbeitsgemeinschaft pro Wahrnehmung - APW’, im Folgenden Arbeitsgemeinschaft genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft befindet sich im Kanton Thurgau.
§ 2
Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt:
§ 3
Die Arbeitsgemeinschaft sucht ihr Ziel zu erreichen durch:
§ 4
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
§ 5
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
§ 6
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich (im Monat Februar / Juni) stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
§ 7
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Vorbehalten bleibt § 19.
§ 8
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Präsidiums des Vorstandes, das Protokoll ein/-e vom Vorstand bestellter/-e Sekretär/-in. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
§ 9
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch das Handmehr, wenn nicht 10 Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Arbeitsgemeinschaft mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
§ 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
§ 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er besitzt die Befugnis, einen leitenden Ausschuss, bestehend aus 1-3 Vorstandsmitgliedern, zu bilden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden.
§ 12
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidiums unter Angabe der Traktanden sowie Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 6 Tage vorher. In dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr. Der Vorstand kann ebenfalls auf dem Zirkularweg schriftlich Beschlüsse fassen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Vorstandssitzung zu verlangen.
§ 13
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
§ 14
Zwei Rechnungsrevisoren werden alternierend von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Diese müssen nicht Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein. Diese prüfen Rechnungen, Belege, Buchführung, Kassabestand und berichten über die Jahresrechnung sowie die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an der Generalversammlung.
§ 15
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Einzelperson, Familie, rechtliche Körperschaft und Organisation werden, die mit Behinderten, insbesondere auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen, speziell im Bereich der Therapie der Menschen mit Wahrnehmungsstörungen tätig ist oder ein Interesse daran hat und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet.
§ 16
Der Vorstand kann Personen, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht oder auf dem Gebiete der Wahrnehmungsstörungen grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.
§ 17
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod/Auflösung. Sie erlischt zudem automatisch, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag trotz einmaliger Mahnung bis zum Ablauf der angesetzten Mahnfrist nicht bezahlt wurde. Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres (Datum Poststempel), doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliederbeiträge. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Entscheid kann das Mitglied innert 30 Tagen Widerspruch einlegen, über den bei der nächsten Generalversammlung entschieden wird.
§ 18
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres, auf welchen Tag die Vereinsrechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind nach Erhalt der Rechnung im ersten Halbjahr fällig.
§ 19
Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft in einer eigens dazu einberufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Wenn sich die Arbeitsgemeinschaft durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleicher oder gleichartiger Zielsetzung auflöst, so bestimmt die Generalversammlung die näheren Modalitäten. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft soll das Vermögen an eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution mit Sitz in der Schweiz, die im Bereich Wahrnehmungsstörungen tätig ist, übergeben werden.
§ 20
Die Statuten wurden an der konstituierenden Versammlung vom 29.06.1974 angenommen und letztmals an der GV vom 01.06.2024 geändert. Sie treten in der aktuellen Fassung am 01.06.2024 in Kraft.
02.07.2024/cs